Immissionsschutz nach § 364 ABGB
Lärm, Rauch, Gerüche oder Erschütterungen vom Nachbargrundstück müssen nur bis zu einem ortsüblichen Ausmaß geduldet werden. Übersteigt eine Immission dieses Maß und beeinträchtigt sie die ortsübliche Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich, kann eine Unterlassungsklage erhoben werden.
Grenzstreitigkeiten
Unklarheiten über den genauen Grenzverlauf sind ein klassischer Auslöser für Nachbarschaftskonflikte, besonders bei älteren, ungenau vermessenen Grundstücken. Eine Grenzvermessung durch einen Vermessungstechniker schafft hier oft die notwendige Klarheit, bevor rechtliche Schritte folgen.
Überhängende Äste und Wurzeln
Ragen Äste oder Wurzeln vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück, darf der Grundeigentümer diese nach entsprechender Fristsetzung selbst entfernen (Selbsthilferecht nach § 422 ABGB). Bei größeren Bäumen empfiehlt sich dennoch zunächst das klärende Gespräch, um den Baum nicht unnötig zu schädigen.
Pflanzabstände und örtliche Bauvorschriften
Für Bäume und Sträucher gelten je nach Wuchshöhe unterschiedliche Mindestabstände zur Grundgrenze, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Werden diese nicht eingehalten, kann unter Umständen die Entfernung oder ein Rückschnitt verlangt werden.
Außergerichtliche Lösung vor der Klage
Die meisten Nachbarschaftskonflikte lassen sich durch ein klärendes anwaltliches Schreiben oder ein Vermittlungsgespräch lösen, ohne dass jahrelange Nachbarschaftsverhältnisse durch ein Gerichtsverfahren dauerhaft belastet werden. Erst wenn das nicht gelingt, rate ich zur gerichtlichen Durchsetzung.
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