Die verschärfte Haftung nach § 1320 ABGB
Für Schäden durch Tiere gilt eine gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht verschärfte Haftung: Der Tierhalter muss beweisen, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Gelingt ihm dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet er für den entstandenen Schaden.
Der Hundebiss als häufigster Praxisfall
Bissverletzungen durch Hunde sind der in der Praxis häufigste Fall der Tierhalterhaftung. Entscheidend ist, ob der Halter das Tier ausreichend beaufsichtigt bzw. verwahrt hat — etwa durch Leine, Maulkorb oder ausreichend gesicherte Umzäunung, abhängig von der Art des Tieres und den Umständen des Einzelfalls.
Halter, Hüter und mehrere Verantwortliche
Neben dem Eigentümer des Tieres kann auch eine Person haften, die das Tier zum eigenen Nutzen hält oder vorübergehend beaufsichtigt (Tierhüter). Bei mehreren möglichen Verantwortlichen ist im Einzelfall zu klären, wer die Verwahrungspflicht tatsächlich innehatte.
Ansprüche des Geschädigten
Geschädigte können Ersatz der Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld sowie bei bleibenden Beeinträchtigungen auch eine Verunstaltungsentschädigung verlangen. Eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters vereinfacht die Regulierung oft erheblich.
Verteidigung für Tierhalter
Wird ein Tierhalter mit einem Anspruch konfrontiert, prüfe ich, ob der geforderte Entlastungsbeweis tatsächlich gelingt und ob den Geschädigten selbst ein Mitverschulden trifft — etwa durch eine Provokation des Tieres. Ich vertrete sowohl Geschädigte als auch Tierhalter im gesamten Bezirk Braunau und Salzburg-Umgebung.
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