Besitz zum Eigenbedarf nach § 27 SMG
Der Erwerb und Besitz von Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch ist nach § 27 SMG strafbar, wird aber bei geringen Mengen oft milder behandelt als der Handel. Die genaue Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und beabsichtigter Weitergabe ist häufig entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
Gesundheit statt Strafe
Das österreichische Recht sieht bei Suchtmitteldelikten geringeren Umfangs die Möglichkeit vor, ein Strafverfahren durch gesundheitsbezogene Maßnahmen zu vermeiden — etwa durch eine Therapie oder Beratung. Diese Möglichkeit sollte frühzeitig geprüft und aktiv genutzt werden.
Suchtgifthandel nach § 28a SMG
Wird dem Beschuldigten Handel mit Suchtgift vorgeworfen, drohen deutlich höhere Strafen als beim bloßen Besitz. Zentrale Fragen sind dabei häufig die tatsächliche Menge, der Reinheitsgrad des Suchtgifts sowie der Nachweis einer beabsichtigten Weitergabe an Dritte.
Diversion als Möglichkeit
Bei geringerer Schuld und ohne schwerwiegende Tatfolgen kann ein Verfahren im Weg der Diversion erledigt werden — etwa durch eine Geldbuße, gemeinnützige Leistungen oder eine Probezeit, ohne dass es zu einer förmlichen Verurteilung kommt. Ich prüfe, ob diese Möglichkeit im konkreten Fall realistisch ist.
Verteidigungsansätze
Ich prüfe die Rechtmäßigkeit von Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen, die korrekte Mengenfeststellung sowie mögliche verfahrensrechtliche Mängel und setze mich für die für Sie günstigste Verfahrenserledigung ein — von der Diversion bis zur Hauptverhandlung.
Die Informationen auf dieser Website bieten einen ersten Überblick zu rechtlichen Themen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, da jeder Fall anders liegt. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kontaktieren Sie mich gerne – ich nehme mir gerne Zeit für Ihr Anliegen.
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