Wer pflichtteilsberechtigt ist
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers sowie der Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Enkelkinder sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.
Wie der Pflichtteil berechnet wird
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte dessen, was der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte. Berechnungsgrundlage ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der Schulden, aber unter Hinzurechnung bestimmter Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat.
Schenkungen zu Lebzeiten und Anrechnung
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden bei der Pflichtteilsberechnung grundsätzlich unbefristet berücksichtigt — unabhängig davon, wie lange sie zurückliegen. Schenkungen an Dritte werden hingegen nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Diese Unterscheidung ist bei der Nachlassplanung von erheblicher Bedeutung.
Pflichtteilsminderung, Stundung und Verzicht
Der Pflichtteil kann unter engen Voraussetzungen gemindert werden, etwa bei fehlendem Naheverhältnis zwischen Erblasser und Berechtigtem über einen längeren Zeitraum. Zudem kann der Erblasser eine Stundung des Pflichtteils anordnen, um etwa den Fortbestand eines Familienunternehmens zu sichern. Ein Pflichtteilsverzicht ist zu Lebzeiten des Erblassers durch notariellen Erbverzichtsvertrag möglich.
Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben — kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Anspruch mittels Pflichtteilsklage gerichtlich durchgesetzt werden. Ich berechne Ihren Anspruch, verhandle mit den Erben und vertrete Sie im Verfahren.
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