Beleidigung nach § 115 StGB
Wer eine andere Person öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer Misshandlung bedroht, macht sich der Beleidigung strafbar. Auch Äußerungen in sozialen Medien können, wenn sie öffentlich einsehbar sind, diesen Tatbestand erfüllen.
Üble Nachrede nach § 111 StGB
Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorwirft oder ihn eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen — unabhängig davon, ob die Behauptung wahr oder falsch ist.
Verleumdung nach § 297 StGB
Wird jemand wider besseres Wissen bei einer Behörde einer strafbaren Handlung bezichtigt, kann dies als Verleumdung strafbar sein — ein deutlich schwerwiegenderer Vorwurf als die einfache üble Nachrede, da er von Amts wegen verfolgt wird.
Ablauf eines Privatanklageverfahrens
Anders als bei den meisten Delikten wird bei Beleidigung und übler Nachrede nicht automatisch von der Staatsanwaltschaft ermittelt — der Betroffene muss selbst als Privatankläger tätig werden. Das erfordert eine fristgerechte, formal korrekte Anklage sowie die Bereitschaft, die Anschuldigung im Verfahren auch zu beweisen.
Besonderheiten bei Social Media
Beleidigende Kommentare oder Postings verbreiten sich online rasch und sind oft dauerhaft dokumentierbar, was einerseits die Beweisführung erleichtert, andererseits aber auch die Schwere des Eingriffs in die Ehre erhöhen kann. Ich berate sowohl Betroffene, die sich wehren wollen, als auch Beschuldigte, die sich gegen einen Vorwurf verteidigen müssen.
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